Antrag: Alleinstehende vor Vereinsamung schützen

Der Landtag wolle beschließen:

Entschließung

Der Landtag begrüßt grundsätzlich den Beschluss der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsident*innen vom 28.10.2020 zur Verschärfung der Coronaschutzmaßnahmen. Der Landtag dankt allen Mitarbeiter*innen des Krisenstabes, im Gesundheitswesen und in der kritischen Infrastruktur in Niedersachsen für ihre engagierte Arbeit. Auch erkennt der Landtag an, dass viele Menschen für ihre Unternehmen, Vereine, Verbände und Einrichtungen viel gearbeitet haben, kreative Lösungen für ein Leben mit Corona entwickelt und Hygienekonzepte entwickelt haben und somit dazu beitragen, Perspektiven für gesellschaftliche Teilhabe auch unter Coronabedingungen zu geben.

Der Landtag fordert die Landesregierung zu folgender Nachbesserung an der Coronaverordnung auf:

Alleine lebenden Menschen muss es ermöglicht werden, unter Auflagen auch mehr als einen anderen Haushalt zu treffen. Deshalb ist die Regelung dergestalt zu formulieren, dass sich zwei Haushalte oder bis zu fünf Menschen treffen können. Alternativ ist eine Ausnahme zu formulieren, dass alleinstehende vier feste Bezugspersonen definieren dürfen, die sie außerhalb der Regelung zur Kontaktbeschränkung regelmäßig treffen dürfen. Insbesondere Begegnungen in Senior*innenkreisen von Kirchen und Wohlfahrtsverbänden müssen unter Auflagen ermöglicht werden. Zu diesem Zweck soll die Landesregierung die Träger solcher Zusammenkünfte und Kreise bitten, entsprechende Hygienekonzepte zu erarbeiten.

Begründung

Die Entscheidung der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsident*innen vom 28.10.2020 zur Verschärfung der Coronaschutzmaßnahmen war grundsätzlich richtig und notwendig. Insofern ist auch die Niedersächsische Coronaschutzverordnung vom 30.10.2020 grundsätzlich angemessen. Personen die, gewollt oder ungewollt, alleine in ihrem Haushalt leben droht allerdings die Vereinsamung angesichts der geltenden Regelungen. Insbesondere für Senior*innenkreise von Kirchen und Wohlfahrtsverbänden sollten hier eng eingegrenzte Ausnahmen ermöglicht werden.

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